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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 11 S 49.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 11 S 49.14 (https://dejure.org/2014,27112)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 11 S 49.14 (https://dejure.org/2014,27112)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2014 - 11 S 49.14 (https://dejure.org/2014,27112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG 2004
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses; Verlängerungsantrag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis; keine Fiktionswirkung; keine Anordnung der Fortgeltungswirkung; einstweilige Anordnung auf ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses; Verlängerungsantrag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis; keine Fiktionswirkung; keine Anordnung der Fortgeltungswirkung; einstweilige Anordnung auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 11 S 49.14
    b) Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Zulässigkeit seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. dem von ihm angeführten Urteil des EuGH vom 16. März 2000 (Rs. C-329/97 - Ergat) herzuleiten wäre.

    Diese Obliegenheiten der Ausländer entsprächen im Wesentlichen Verwaltungserfordernissen (Urteil vom 16. März 2000, a.a.O., Rz. 52 f.).

    Der EuGH hat lediglich festgestellt, die Mitgliedstaaten seien nicht befugt, das dem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass Sie die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (Urteil vom 16. März 2000, a.a.O., Rz. 58).

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 11 S 49.14
    Nach der vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, bei Juris) zu dieser Vorschrift war ein Antrag auf "Verlängerung" eines bereits erloschenen Aufenthaltstitels nicht geeignet, die Fiktionswirkung auszulösen, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Frage offen ließ, ob diese Folge dann unverhältnismäßig sei, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten habe.
  • VG Cottbus, 07.08.2018 - 3 L 403/18
    Eine solche belastende Rechtsfolge könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2014 - OVG 7 S 54.14 -, juris Rn. 3).

    Selbst wenn die Bestimmung es dem Antragsgegner bis zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis ermöglicht hätte, die Fortgeltung der Fiktionswirkung anzuordnen, ist festzustellen, dass eine derartige Ermessensentscheidung nicht ergangen ist, so dass die Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in eine bereits bestehende Rechtsposition eingreifen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. April 2016 - OVG 11 S 10.16 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Selbst wenn die Antragstellerin die zuletzt genannte Annahme des Verwaltungsgerichts mit Recht angreifen würde, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass eine positive Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht ergangen ist (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 18. September 2014 - 11 S 49.14 -, juris, Rz. 5).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 8 ME 109/20

    Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogen; Albanien;

    Ohne einen die Fiktionswirkung anordnenden Verwaltungsakt ist dieser Status nicht begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.9.2014 - OVG 11 S 49.14 -, juris Rn. 5; a.A. ("wohl") VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.5.2013 - 11 S 785/13 -, VBlBW 2013, 466, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 7 S 54.14

    Beschwerde; dargelegte Gründe; Richtigkeit aus anderen Gründen; Verlängerung der

    Damit war der Antrag am 18. November 2013 verspätet und nicht somit nicht geeignet, eine Rechtsposition nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen, die durch eine Antragsablehnung hätte beendet und in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte verteidigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 - juris Rn. 3 und vom 17. Juli 2013 - OVG 2 S 24.13 - n.v.).
  • VG Potsdam, 25.01.2022 - 3 L 477/21
    Nur mit Eintritt der Fiktionswirkung hätte ihr aber eine Rechtsposition zugestanden, in welche die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ablehnung ihres Antrags hätte eingreifen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 -, Rn. 5, juris).
  • VG Berlin, 13.09.2018 - 9 L 380.18
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage fehlt danach, wenn und soweit der Antrag nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Rechtsschutzbegehrenden zu verbessern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Juli 2011 - OVG 2 S 34.11 - juris Rn. 3, vom 23. März 2012 - OVG 11 S 35.11/OVG 11 M 20.11 - BA S. 3 f. m.w.N. und vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 - juris Rn. 3; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 136).
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